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Damit Sie die oft sehr mühsamen, bürokratischen Hürden leichter überwinden können, bieten wir Ihnen hier diverse Checklisten. Ob Kilometergeld, Spendenliste oder Werbungskosten – Sie werden bestimmt das Richtige finden!
Dienstvertrag |
Freier Dienstvertrag |
Werkvertrag |
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Geschuldet wird |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
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Vertragsdauer |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
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Anspruch auf Entgelt |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach |
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
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Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Werkunternehmer |
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Haftung |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes |
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
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Ist Vertretung erlaubt? |
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden |
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein |
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
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Weisungen des Dienstgebers |
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
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Arbeitszeit, Arbeitsort |
vom Dienstgeber geregelt; |
selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb |
selbst zu bestimmen |
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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers |
gegeben |
gegeben |
keine Fürsorgepflicht |
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Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
eigene Betriebsmittel |
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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